Geschichte - Ortsbürgergemeinde Wettingen

Ortsbürgergemeinde Wettingen
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Allgemeine Geschichte der Ortsbürger wettingen
Die Geschichte der Ortsbürgergemeinde Wettingen ist geprägt von bedeutenden historischen Ereignissen und der Entwicklung der Gemeinde über die Jahrhunderte hinweg. Die Gemeinde hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1045 zurückreicht, und ist bekannt für ihre kulturelle Bedeutung und ihre Rolle als wichtiger Grundherr in der Region. Die Ortsbürgergemeinde pflegt und unterhält den Wettinger Wald und besitzt dazu den Forsthof im Eigi.
Wettingen ist auch für ihre historische Wälder, ihre Bedeutung als Gewässer und ihre Entwicklung des Wettinger Schulwesens bekannt. Die Gemeinde hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1045 zurückreicht, und ist bekannt für ihre kulturelle Bedeutung und ihre Rolle als wichtiger Grundherr in der Region.
Die Geschichte von Wettingen ist ein Beispiel für die Entwicklung einer Gemeinde, die sich von einer kleinen Siedlung zu einem bedeutenden kulturellen und wirtschaftlichen Zentrum entwickelt hat.

 
Ortsbürgergemeinde Wettingen
 
 
Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit beschränkter Zweckbestimmung. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnergemeinde wohnen. (Gesetz über die Ortsbürgergemeinden, 19.12.1978)
 
 

Vor 1803
 
 
Landvögte         -        Untervögte
 
Klöster               -        Klostermeier
 
 
Dorfgemeinschaften
                                      Selbstverwaltung
                                      Armenunterstützung
 
Dorfmeier           :         von der Versammlung gewählt = Vorgänger des Gemeindeammanns
 
 

Helvetik 1798 – 1803
 
 
Munizipialgemeinde: alle seit 5 Jahren in der Gemeinde wohnhaften Männer
 
 
Aufsicht:                      Nationagent
 
 

Mediation 1803 – 1848
 
 
Bürgergemeinde
 
 
Stimmrecht:                 Ortsbürger und wer jährlich einen festgelegten Beitrag in den Armenunterstützungsfonds bezahlt
 
 
Gemeindeversammlung: im wesentlichen nur Wahlen
 
 
1804:                            Niederlassungsfreiheit (nur für Kantonsbürger)
 
Stimmberechtigt:        Ortsbürger und wer sich ausweist, dass er nicht zur Last fällt sowie bereit und in der Lage ist, alle Gemeindelasten mitzutragen.
Einkauf:                       Einkauf in das Ortsbürgerrecht möglich.
 
Unterstützungspflicht: Heimatgemeinde
 
 
Verfassung 1814:      ⅔ des Gemeinderates müssen Ortsbürger sein.
 
 
1815 Gesetz betr. Einrichtung der Gemeindeversammlung und der Gemeinderäte:
 
Eine oder mehrere Ortsbürgerschaften bilden eine Gemeinde.
 
 
Ortsbürgerschaft:
 
Verein der Anteilhaber eines Gemeinde- oder Armengutes, die gegenseitig zur Armenunterstützung verpflichtet  sind.
 
 
Erstmals zwei Gemeindeversammlungen:
                            -        stimmberechtigte Kantonsbürger
                            -        Ortsbürger, in der Gemeinde wohnhaft, ohne Armenunterstützung
 
Ortsbürgerversammlung:
 
                                     Ortsbürgerbelange, Polizeiwesen, Festlegung der Ortsbürger-und Armensteuer.
 
 
1819 Konkordat betr. Niederlassungsfreiheit.    13 Kantone
 
 
1824 Recht für jeden Kantonsbürger, sich in das Ortsbürgerrecht einzukaufen,
sofern guter Leumund und keine Armenunterstützung.
 
 

Bundesverfassung 1848
 
 
1848 Niederlassungsfreiheit gesamtschweizerisch  (analog)
 
 
1866 Gleichstellung von Einwohnergemeinde und Ortsbürgergemeinde, von einander unabhängig. Armenfürsorge einzige Aufgabe nebst der Verwaltung der Güter.
 
 
1920 Beitritt zum Konkordat betr. Wohnörtliche Unterstützung. Abwälzung eines Teils der Armenunterstützungslast an die Wohnsitzgemeinde.
 
 
1978/81 Erstmals zwei Gesetze. Aufwertung und Förderung der Eigenständigkeit. Abschaffung der Armenunterstützung durch die Ortsbürgergemeinde; dafür neue sekundäre Aufgaben: Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke; Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden; Erfüllen von selber gestellten Aufgaben.
 
Abschaffung des Bürgernutzens.
 
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